Satzung der vhs Landkreis Konstanz e.V.
(i.d. Fassung vom 13.04.2016)
Präambel
Die Städte Konstanz, Singen, Radolfzell, Stockach und der Landkreis Konstanz sind Mitglieder der Volkshochschule Landkreis Konstanz e. V. Der Verein ist Ausdruck des gemeinsamen Bestrebens, eine angemessene Versorgung der Bevölkerung im Landkreis Konstanz mit Weiterbildungsangeboten sicherzustellen.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
1. Der Verein führt den Namen „Volkshochschule Landkreis Konstanz e.V. (VHS)".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Singen (Htwl.).
3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg unter Nr. VR 540158 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein fördert Zweck der Volks- und Berufsbildung, der Gesundheitsvorsorge, des Verbraucherschutzes sowie der Kunst und Kultur.
2. Die VHS ist eine Einrichtung der Weiterbildung. Sie dient allen Kreisen der Bevölkerung. Sie ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
3. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks sollen Einzelveranstaltungen, Vortragsreihen, Kurse des Grundprogramms der VHS ebenso wie andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender, aber auch künstlerischer und kultureller Art stattfinden.
4. Der Verein strebt, soweit es seinen Zweck und seine Zielsetzung erfordern, eine Zusammenarbeit mit den Schulen sowie mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen, Vereinigungen, Körperschaften und Stellen an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins sind: der Landkreis Konstanz, die Städte Konstanz, Singen, Radolfzell und Stockach.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können weitere Gemeinden im Landkreis werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung,
b) durch Ausschluss
§ 7 Austrittserklärung
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Der Austritt ist nur zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zulässig.
§ 8 Ausschluss
1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Verzug ist oder seine Pflichten als Mitglied gröblich verletzt.
2. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitglieder erforderlich.
§ 9 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand und
c) der Beirat
2. Die Organmitglieder und deren Beauftragte haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten und haben insoweit auch keinen Freistellungsanspruch gegen den Verein.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertretern der Vereinsmitglieder oder deren bevollmächtigten Vertretern sowie mit beratender Stimme dem Beauftragten der Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung dem Vorstand oder dem Beirat übertragen worden sind.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Erlass und Änderungen der Vereinssatzung
b) Aufnahme weiterer Vereinsmitglieder sowie Ausschluss von Vereinsmitgliedern
c) Auflösung des Vereins
d) Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie eines Beauftragten der Mitgliederversammlung
e) Bestellung und Regelung des Anstellungsverhältnisses des Vorstands
f) Verabschiedung des Wirtschaftsplans und Festlegung der Beitragsordnung
g) Feststellung des Jahresabschlusses, Entgegennahme des Prüfungsberichts und Entlastung des Vorstands
h) Wahl des Versammlungsvorsitzenden und seines Stellvertreters (Vorsitzenden der Mitgliederversammlung); diesem obliegt auch die Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand
i) Auswahl der Hauptstellenleiter im Einvernehmen mit der Stadt, in der die Hauptstelle gelegen ist
j) Feststellung der langfristigen Planungs- und Veranstaltungsvorhaben nach Anhörung des Beirats
k) Entgegennahme und Beratung der turnusmäßigen Berichte des Vorstands, des Beauftragten der Mitgliederversammlung und des Vorsitzenden des Beirats
l) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
m) Wahl des Rechnungsprüfers/Jahresabschlussprüfers.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Versammlungsvorsitzenden, in der Regel quartalsweise, mindestens einmal jährlich einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt wird.
4. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Bezeichnung der Gegenstände der Tagesordnung, des Tagungsorts und der Tageszeit spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Bestimmungen zu Form und Verfahren gelten als eingehalten, wenn alle Vereinsmitglieder in der Versammlung anwesend oder nach Absatz 7 zu geschaltet sind und soweit die Tagesordnung einstimmig beschlossen wird.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Vereinsmitglieder anwesend oder nach Absatz 7 zugeschaltet sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Versammlungsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Versammlungsvorsitzende, verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist hinsichtlich der gleichen Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder (Stimmen) beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Festlegung der Beitragsordnung und Bestellung sowie Abberufung des Vorstands sowie des Beauftragten werden jeweils mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
7. Beschlüsse können, soweit gesetzlich zulässig, auch auf dem Wege schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mit Fax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder diesbezüglicher Zuschaltung Abwesender bei Mitgliederversammlungen herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder bei der Abstimmung mitwirken und kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
8. Der Versammlungsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Versammlungsvorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung, soweit diese für die konkrete Versammlung keinen anderen Versammlungsleiter beruft.
9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten. Diese ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und drei Vereinsmitgliedern zu unterzeichnen und allen Mitgliedern unverzüglich zuzuleiten.
§ 11 Stimmrecht
1. Ausgehend von der derzeitigen Zuschusshöhe ergibt sich in der Mitgliederversammlung folgende Stimmenverteilung:
· der Landkreis Konstanz hat 5 Stimmen
· die Stadt Konstanz hat 4 Stimmen
· die Stadt Singen hat 3 Stimmen
· die Stadt Radolfzell hat 2 Stimmen
· die Stadt Stockach hat 1 Stimme
Ändert sich der Zuschuss eines Vereinsmitglieds um mehr als 5 v.H., so ist über die Stimmenanzahl neu zu verhandeln.
2. Jedes Mitglied kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer und höchstens zwei Personen, dem Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter. Beide sind gegen Entgelt tätig. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der Stellvertreter erst bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.
2. Der Vorstandsvorsitzende leitet die VHS. Er führt die Bezeichnung Direktor und ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der VHS. Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung hin.
3. Der Vorstandsvorsitzende ist für alle Angelegenheiten der VHS zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Beirat der VHS übertragen sind. Ihm obliegt insbesondere:
a) die verwaltungsmäßige und organisatorische Führung der VHS im Rahmen der laufenden Geschäfte, einschließlich der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
b) die pädagogische Gesamtverantwortung
c) konzeptionelle und langfristige Veranstaltungsvorhaben, den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss sowie den jährlichen Lageplan zu erarbeiten
d) den Vollzug des Wirtschaftsplans zu überwachen
e) hauptberufliche Beschäftigte im Rahmen des gültigen Stellenplans einzustellen, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist
f) die Weiterbildung der Lehrkräfte und anderer Mitarbeiter zu koordinieren
g) Außenstellenleiter – im Einvernehmen mit dem örtlichen Bürgermeister – der Mitgliederversammlung zur Bestellung vorzuschlagen
h) Erlass und Änderung von Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung sowie Geschäftsverteilungsplan mit Zustimmung der Mitgliederversammlung
i) Festlegung von Richtsätzen für Honorare und Gebühren (Honorarordnung, Hörergebührenordnung)
j) an der Mitgliederversammlungen beratend und informierend teilzunehmen
k) regelmäßige Berichterstattung an den Beauftragen der Mitgliederversammlung, auch über alle Vorlagen für die Mitgliederversammlung, geplante Personalmaßnahmen und organisatorische Entscheidungen, sowie an die Mitgliederversammlung und
l) Verantwortung eines adäquaten Risiko- und Qualitätsmanagements.
4. Über wesentliche Vorkommnisse hat der Vorstand außerhalb der turnusmäßigen Sitzungen dem Beauftragten der Mitgliederversammlung unverzüglich ausführlich zu berichten.
5. Der Beauftragte der Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand Auskünfte und Berichte in allen Angelegenheiten verlangen, Einsicht in die Bücher und Schriften des Vereins nehmen, Betriebsbegehungen und alle sonst erforderlichen Maßnahmen durchführen. Mit diesen Aufgaben der Überwachung und Prüfung kann er auch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte beauftragen.
6. Die Einzelheiten der Arbeit des Vorstands sowie seiner Berichtspflichten werden in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.
§ 13 Beirat
1. Der Beirat berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Beirat ist insbesondere in folgenden Fragen zu hören:
a) Halbjahresberichte des Direktors
b) Änderungen und Ergänzungen der Semesterprogramme und
c) bei der Bestellung des Vorstandes und seiner Stellvertretung ist der Vorsitzende des Beirats Mitglied der Findungskommission mit Stimmrecht.
2. Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
Jeweils ein Vertreter, der von den Vereinsmitgliedern entsandt wird, vier Vertretern, die der Kreistag einsendet sowie der Beauftragte der Mitgliederversammlung.
3. Die Amtszeit des Beirates beträgt 3 Jahre. Der Beiratsvorsitzende und der stellvertretende Beiratsvorsitzende werden aus den Reihen der Mitglieder des Beirats gewählt.
4. Der Beirat tritt auf Einladung des Beiratsvorsitzenden zusammen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Beiratsmitglieder oder der Beauftragte der Mitgliederversammlung dies beantragen. Der Vorstand kann an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
5. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegeben.
6. Der Beirat kann bei Bedarf Vertreter von Organisationen/Verbänden aus dem Bereich der Hochschulen, Verbände und Kammern zur Beratung hinzuziehen.
7. Der Vorsitzende des Beirats oder der stellvertretende Vorsitzende des Beirats berichten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Sitzungen.
§14 Organisation und Finanzen
1. Die Direktion - zugleich Hauptstelle - der VHS besteht am Ort des Vereinssitzes. Weitere Hauptstellen bestehen in Konstanz, Radolfzell und Stockach. Darüber hinaus können in den übrigen Gemeinden des Landkreises Konstanz Außenstellen bestehen.
2. Die durch Hörergebühren, Zuschüsse Dritter oder durch Geld- und Sachspenden nicht gedeckten Aufwendungen des Vereins der VHS werden durch Mitgliederbeiträge aufgebracht. Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung im Rahmen der Verabschiedung des Wirtschafsplans festgesetzt. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.
§ 15 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
1. Das Wirtschaftsjahr der VHS ist das Kalenderjahr.
2. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen; er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.
3. Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens in Gewinn und Verlustrechnung zu gliedern. Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind zu begründen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans für das laufende Jahr und das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen.
4. Der Vermögensplan muss alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres enthalten, die sich aus Änderungen des Anlagevermögens und aus der Kreditwirtschaft ergeben. Die Ausgabenansätze für verschiedene Vorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig.
5. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen des Erfolgsplans bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung (§ 15 Eigenbetriebsgesetz Baden-Württemberg).
6. Die VHS stellt einen Fünfjahresplan auf, der die mittel- und langfristigen Ziele festlegt und die Entwicklungen prognostiziert.
§ 16 Buchführung und Jahresabschluss
1. Die VHS führt ihre Rechnungen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Über das Vermögen führt die VHS ein Bestandsverzeichnis. Aus diesem müssen Art, Menge und Standort der Sache hervorgehen.
2. Die VHS bucht nach einem mit der Rechnungsprüfung abgestimmten Kontenrahmen.
3. Der Vorstand der VHS hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. In einer Anlage zum Jahresabschluss ist darzustellen, wie die einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Änderung der Aktiv- und Passivposten von den Ansätzen des Wirtschaftsplans abweichen (Planvergleich).
4. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und an die beauftragte Prüfungsstelle weiterzuleiten. Die Mitgliederversammlung stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest und beschließt über die Entlastung des Vorstands.
5. Nach Genehmigung des Jahresabschlusses führt die Mitgliederversammlung einen Beschluss über die Offenlegung des Jahresabschlusses herbei.
§ 17 Abschlussprüfer und Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung beauftragt ein unabhängiges Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsunternehmen / Rechnungsprüfungsamt mit der Prüfung des Jahresabschlusses. Es erfolgt insbesondere die Prüfung
· der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
· des Jahresabschlusses inklusive des Lageberichtes
· der Einhaltung des Wirtschaftsplanes
· des Bestandsverzeichnisses
2. Der Verein räumt der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg und den Rechnungsprüfungsämtern der Mitglieder ein Sonderprüfungsrecht ein.
3. Die Prüfberichte sind der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 18 Anwendung der Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs
Soweit sich aus dieser Satzung nicht anderes ergibt, müssen die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs (entsprechend Eigenbetriebsgesetz und Eigenbetriebsverordnung Baden-Württemberg) ergänzend Anwendung finden. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorgaben festlegen.
§ 19 Auflösung und Anfallsberechtigung
1. Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmen (vgl. § 10, Abs. 6) beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Landkreis Konstanz mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung entsprechend der Stimmverhältnisse der Mitglieder in den Regionen der Mitglieder zu verwenden.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.04.2011 einstimmig beschlossen. Die neue Satzung wurde am 17.05.2011 in das Vereinsregister VR 158 beim Amtsgericht Singen eingetragen.
Die Ursatzung wurde am 14.05.1956 errichtet und seither mehrfach geändert und neu gefasst. Neufassungen der Satzung erfolgten zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.01.2004 und 18.04.2011. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.01.2014 wurden §§ 15, 16 und 17 erweitert.
Leitbild der Volkshochschule Landkreis Konstanz e.V.
1 Identität und Auftrag
Die Volkshochschule Landkreis Konstanz e.V. (vhs) in ihrer heutigen Form entstand 2016 durch den Zusammenschluss der Volkshochschulen Konstanz-Singen e.V. und Radolfzell, indem die Stadt Radolfzell dem Trägerverein der Volkshochschule Konstanz-Singen e.V. beigetreten ist. Die Mitgliederversammlung des Vereins hat im Zuge der Fusion die Änderung des Namens in „Volkshochschule Landkreis Konstanz e.V.“ beschlossen. Die vhs ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der 1971 gegründet wurde. Träger der Volkshochschule sind der Landkreis Konstanz sowie die Städte Konstanz, Singen, Stockach und Radolfzell.
In diesen Städten unterhält die vhs ihre vier Hauptstellen. Darüber hinaus gibt es – über den Landkreis Konstanz verteilt – 28 Außenstellen, die mit nebenberuflichen Außenstellenleiter/innen besetzt sind. Grundlage für die Aktivitäten der vhs ist die Vereinssatzung. Hauptorgan der vhs ist die Mitgliederversammlung bestehend aus Vertreter/innen des Landkreises und der vier Städte Konstanz, Radolfzell, Singen und Stockach. Sitz der Direktion ist Singen. Das operative Geschäft führt seit der Satzungsänderung (eingetragen 17.05.2011) ein hauptamtlicher Vorstand.
Die vhs gibt allen Bürger/innen des Landkreises Räume des Lernens, Erlebens und der Begegnung. Sie erfüllt damit ihren gesellschaftlichen und öffentlichen Auftrag, ein politisch neutrales, überkonfessionelles, wohnortnahes und umfassendes Bildungsangebot für alle Bevölkerungsschichten anzubieten. Sie bietet ein breites Bildungs- und Entwicklungsangebot bei hoher Qualität. Dazu gehören Veranstaltungen zur allgemeinen, politischen, sprachlichen, kulturellen und beruflichen Bildung. Die Angebote orientieren sich an den Bedarfen und Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger des Einzugsgebietes der vhs, an der regionalen Wirtschaft als arbeitsmarktpolitische Akteure und an den gesellschaftlichen und politischen Aufträgen durch die Städte und Gemeinden. Sie sind sowohl jedermann und –frau zugänglich, als auch zielgruppengerecht auf Anfrage gestaltet. Wir fördern dadurch Chancengleichheit beim Zugang zu Schlüsselqualifikationen und verbessern die Möglichkeiten des Einzelnen auf dem Beschäftigungsmarkt.
Die vhs entwickelt neue Bildungsangebote und führt Projekte und Maßnahmen durch, die arbeitsmarktrelevante Qualifikationen berücksichtigen und aktuelle gesellschaftliche Fragestellungen in den Trägerkommunen aufgreifen. Wir berücksichtigen in den beruflichen Bildungsangeboten die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und berufliche Qualifikationsanforderungen. Diese sollen das berufliche Profil unserer Kunden erweitern und bei der Eingliederung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Durch die Vermittlung von fachlichen, abschlussorientierten beruflich verwertbaren und sozialen Kompetenzen ist die vhs eine wichtige Einrichtung der Regionalentwicklung und der kommunalen Daseinsvorsorge und leistet so einen wichtigen Beitrag zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur beruflichen Entwicklung.
Die vhs ist Mitglied im Volkshochschulverband Baden-Württemberg e.V. und ist regional und überregional mit anderen Bildungsträgern vernetzt.
2 Werte
Die vhs ist als erfahrene und kompetente Anbieterin von Bildungsveranstaltungen seit ihrer Gründung eine feste Größe in der regionalen und überregionalen Bildungslandschaft. Wir, das Team der Volkshochschule Landkreis Konstanz e.V., begegnen den Herausforderungen einer sich verändernden Gesellschaft mit der Bereitschaft zu ständiger Weiterentwicklung. Leitlinie für unser tägliches Handeln ist der respektvolle und wertschätzende Umgang mit allen unseren Kund/innen, Dozent/innen, Kooperationspartner/innen und im Team der Mitarbeiter/innen. Ehrlichkeit, Transparenz, Offenheit und Toleranz sind für uns zentral.
3 Kund/innen und Partner/innen
Wir wenden uns an alle Bewohner/innen des Landkreises Konstanz und an diejenigen aus angrenzenden Regionen. Wir arbeiten mit Einrichtungen des Landkreises, Vereinen, Schulen, Firmen und Institutionen in der Region zusammen. Mit regionalen und überregionalen Partnern führen wir Projekte durch. Kundenorientiertes Arbeiten nimmt für uns einen hohen Stellenwert ein. Die Bedürfnisse unserer Kund/innen bestimmen unsere tägliche Arbeit und zukünftige Projekte.
4 Allgemeine Ziele
Unsere aktuellen und breitgefächerten Angebote – primär auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung – haben das Ziel, jede/n Einzelne/n dazu zu befähigen, sich entsprechend ihrer/seiner Bedürfnisse und Fähigkeiten weiterzubilden. Wir schaffen die Voraussetzungen für ein selbstbestimmtes und soziales Lernen in allen Lebensphasen. Wir ermöglichen auf wirtschaftlich vertretbare Weise allen Interessent/innen die Teilnahme an unseren Kursen. Anhand von Kundenbefragungen und deren Auswertungen entwickeln wir unsere Abläufe, Dienstleistungen und unser Programm ständig weiter und greifen aktuelle Bildungstrends und gesellschaftliche Veränderungen und Bedürfnisse auf. Wir überprüfen und verbessern die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für das individuelle Lernen kontinuierlich und sind so in der Lage, den Kreis der Interessent/innen an unserem Angebot zu erweitern.
5 Fähigkeiten
Die vhs verfügt über engagierte, erfahrene und qualifizierte Mitarbeiter/innen und methodisch und didaktisch versierte Dozent/innen, die die Bereitschaft zur persönlichen und fachlichen Weiterentwicklung mitbringen. Unsere Mitarbeiter/innen zeichnen sich durch Flexibilität sowie durch eine hohe Organisations- und Planungskompetenz aus. Neben der reibungslosen Organisation und Durchführung der Kurse und Veranstaltungen bedeutet Kundenorientierung für uns insbesondere auch, sich verändernde Bildungsbedarfe zu analysieren und das Angebot entsprechend auszurichten.
6 Leistungen
Wir bieten ein umfassendes und breitgefächertes Angebot in den Bereichen Politik, Geschichte und Gesellschaft, Kunst und Kreativität, Gesundheit und Bewegung, Fremdsprachen, Integration, Deutsch und Grundbildung, Beruf und Medien, Digitalisierung sowie im Bereich des Zweiten Bildungsweges.
Unsere Veranstaltungen und Kurse sind offen für alle, die vhs ist Lernort und Treffpunkt. Verschiedene Kursformate für unterschiedliche Interessen und Lernvoraussetzungen unterstützen den individuellen Lernprozess. Neben unserem umfassenden, individualisierten Beratungsangebot trägt dazu auch der Mix aus Präsenz-, Online- und Hybridformaten bei.
Daneben bieten wir bei Bedarf maßgeschneiderte Schulungskonzepte für Einzelpersonen, Gruppen, Firmen und Institutionen an, um speziellen Bildungsbedürfnissen Rechnung zu tragen.
Wir führen Projekte und Maßnahmen durch, insbesondere zur Weiterbildung von Migrant/innen und zur Qualifizierung von Bildungsbenachteiligten und Personen mit wenig oder keiner gesteuerten Bildungserfahrung.
Wir unterstützen Interessierte beim Erwerb von beruflich relevanten Qualifikationen. Dazu gehören Schulabschlüsse, Sprachprüfungen, Zertifikatslehrgänge sowie berufsqualifizierende Prüfungen.
Wir bieten ein Beratungsangebot für den Bereich Bildung, Beruf und Beschäftigung für alle Ratsuchenden nach festgelegten Qualitätskriterien. Die Beratung unterstützt Ratsuchende darin, ihre Interessen, Fähigkeiten und Kompetenzen zu erkennen und weiter zu entwickeln, Handlungsproblematiken zu bearbeiten und Entscheidungen zu treffen, um eigenverantwortlich ihre Bildungs- und Berufsbiographien zu bearbeiten.
7 Ressourcen
Die vhs finanziert sich durch Kursgebühren, Zuschüsse der Vereinsmitglieder, aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg und des Bundes, Projektmitteln und Einnahmen aus Kooperationsmaßnahmen. Die Bildungsangebote werden in den vier Hauptstandorten in angemieteten Räumen sowie in Einrichtungen der Kommunen und des Landkreises durchgeführt. Wir gehen mit unseren Ressourcen vorausschauend und verantwortungsvoll um, erschließen neue Ressourcen und erhalten und entwickeln vorhandene weiter.
8 Gelungenes Lernen…
…heißt für uns: Wir ermöglichen unseren Kund/innen, ihre eigenen Lernbedürfnisse zu erkennen und weiterzuentwickeln sowie persönliche Weiterbildungsziele zu definieren. Unser Ziel ist, durch Optimierung der Rahmenbedingungen für die Einzelne/den Einzelnen eine angenehme Lernatmosphäre zu schaffen.
Unser Beitrag dazu ist:
- die Auswahl und der Einsatz von kompetenten Dozent/innen
- die Umsetzung von methodisch und didaktisch modernen Konzepten im Rahmen einer zeitgemäßen und auf Fortentwicklung angelegten Erwachsenenbildung
- die (Weiter-) Entwicklung, Überprüfung und Anwendung von Qualitätskriterien
- die kontinuierliche Evaluation unseres Angebots.
Singen, März 2022